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ARBEITSVERSION, hier wird noch GEFEILT
Viele Argumente zu diesem Thema werden und wurden bereits auf anderen Webseiten thematisiert. Darum soll es hier darum gehen, hier die spezifischen Argumentationsaspekte zu dokumentieren...
Wie kann man ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät nicht zum Empfang bereithalten?
Dieser Kerngedanke vieler anderer Klagen spielt auch hier eine Rolle und zwar so:
Wenn man -wie ich- sehr gerne Musik hört und auch Musik macht, weil das ein Hobby ist, kann es passieren, dass einen Musik bei der Arbeit stört, da man über das normale Maß hinaus von der Konzentration abgelenkt ist.
Ich mache selbst A-Capella-Musik mit einem Vokalensemble und weiteren Chören und bin immer auf der Suche nach neuen Liedern, interessanten Songs und guten Arrangements. Ich höre Musik (Radio) anders als der Durchschnittshörer, der keine Musik macht. Darüberhinaus tanze ich gerne (mit meiner Frau, Standard- und Lateinamerikanische Tänze, Tanzschule und so ;-) und wenn ich schon ein Lied nicht selbst musikalisch verwerten kann, passiert es mir meistens, dass ich im Geiste mittanze...
Das bedeutet allerdings auch, dass ich überdurchschnittlich stark von Musik im Radio gestört/abgelenkt bin (Informationssendungen höre ich schon überhaupt nicht, weil sie mich noch mehr ablenken).
Das sind natürlich nicht wirklich juristische Argumente, sondern zunächst nur Überlegungen mit normalem Menschenverstand und zur Erläuterung der Realität. Der Hintergrund ist jedoch ein ganz konkreter: Wenn ich gewerblich kein Radio hören will, geht das mit Internetanschluss nicht:
Der Clou ist nämlich: Bei jedem herkömmlichen Rundfunkempfänger kann man allein durch Ausbau des Empfangsteils seinen Willen zum Nichtempfang dokumentieren (Ausnahme: Analoge Fernseher ohne DVB-T-Decoder sind "ohne besonderen technischen Aufwand" empfangsfähig und werden per Definitionem zum Empfang bereitgehalten). Wenn man also keinen Rundfunk empfangen will, wird einfach das Gerät entsorgt. Sogar bei Computern gilt dies für Radio-Karten oder DVB-T-Sticks: Hat man sie, ist man empfangsfähig, hat man sie nicht, dann nicht. Nur beim Internetzugang geht das nicht. (Siehe hierzu auch die guten Ausführungen in der Berufungsbegründung von Andreas Kaspar.)
Wie kann ich also meinen "Nicht-Radio-Computer" nicht zum Rundfunkempfang bereithalten?
Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag lässt mir keine Möglichkeit, höchstens, wenn ich sowieso schon herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte angemeldet habe, und nach Lesart der ÖRA müssen dies gewerbliche Geräte sein...
Für mich wird die Rundfunkgebühr mit meiner Gewerbeanmeldung automatisch zu einer zusätzlichen Besitzabgabe auf meinen Computer, den ich nun ja nicht mehr ausschließlich privat nutze. Und das ist unzulässig...
Um keine Ordnungswiedrigkeit zu begehen, musste ich ja unmittelbar nach der Gewerbeanmeldung auch mein "neuartiges Rundfunkempfangsgerät" bei der GEZ anmelden. Ich hatte zwar noch keinen einzigen Euro eingenommen, hatte auch noch (über die Gewerbeanmeldung hinaus) keinen weiteren Handschlag für mein Gewerbe getan, hielt aber automatisch nach der Gewerbeanmeldung meinen Computer zum Rundfunkempfang bereit.
Eine völlig abstruse Behauptung, da ich aufgrund meiner besonderen nebengewerblichen Tätigkeit (neben einem Hauptberuf bei einem großen IT-Dienstleister) aktuell nur sehr wenig Zeit für gewerbliche Tätigkeiten habe. Und in der habe ich nichts besseres zu tun, als Radio zu hören? Wie bescheuert ist das, bitteschön?
Die Rundfunkgebühr bedroht meine gewerbliche Existenz. Und ich zahle effektiv von meinem privaten Geld doppelte Rundfunkgebühren...
Ich zahle effektiv doppelt: Denn wer bezahlt meine Rundfunkgebühren und wovon? Natürlich besitze ich zwei Girokonten, von denen ich eins privat und eins gewerblich nutze. Und selbstverständlich zahle ich -allein schon aus Gründen der einfacheren Buchhaltung- gewerbliche Rechnungen von meinem gewerblichen und private Rechnungen von meinem privaten Konto (Logisch :-). Doch woher kommt das Geld auf meinem gewerblichen Konto? Wer hat es dorthin überwiesen? Meine Kunden? Natürlich, indem sie ihre Rechnungen bezahlten. Und wer noch? Ich natürlich selbst als privater Investor, der ich in meine eigene Firma investiere.
Da ich mit meiner Gewerbetätigkeit aber noch ganz am Anfang bin, trägt sich mein Unternehmen noch nicht vollständig selbst, ich mache momentan also "Verlust", d.h. ich investiere mehr, als ich bisher eingenommen habe. Ich kann zwar mit meinen Einnahmen einen Teil der gewerblichen Kosten (wie z.B. gemietete Webhosts, Domains etc.) decken, aber noch nicht vollständig. Und dann habe ich noch weitere gewerbliche Kosten, zu denen u.a. auch die Rundfunkgebühren gehören. Und die muss ich natürlich dann komplett aus meiner privaten Tasche bezahlen, wo ich doch bereits privat (gerne!) Gebühren bezahle.
Was meiner Meinung nach ein völlig absurder Zustand ist...
Denn ich muss meine gewerblichen Gewinne überproportional steigern, um letzlich auch die GEZ-Kosten (jaja, die Rundfunkgebühren ;-) wieder zu erwirtschaften. Und wenn mir das nicht gelingt? Dann wird mir irgendwann das Finanzamt die Gewerbetätigkeit aberkennen und als Liebhaberei deklarieren... Schade, wobei, wenn ich das Gewerbe wieder abmelde, ich auch keine Gebühren mehr zu zahlen hätte...
Der Wortlaut des RGebStV ist eindeutig: Da ich mein Gewerbe von einem Büro aus betreibe, das in meine Wohnung integriert ist und in dem auch private Computernutzung geschieht, fällt mein gewerblicher Computer unter die Zweitgerätebefreiung...
Auch wenn die Rundfunkanstalten (bei mir eben der NDR) und die GEZ immer wieder etwas anderes behaupten: Zweitgeräte in derselben Wohnung sind von der Zahlung befreit, wenn Sie ein und derselben Person gehören. Darum hier im Volltext der wesentliche Paragraph aus dem RGebStV:
Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV)
§ 5
Zweitgeräte, gebührenbefreite Geräte
(3) Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn
1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und
2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.
Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten.
Hier argumentiert der NDR in seiner Erwiederung auf meine Klageschrift recht abenteuerlich (wird noch dokumentiert) damit, dass der die Zweitgerätebefreiung von "neuartigen Rundfunkempfängern" regelnde §5(3) sich ausschließlich auf gewerbliche Geräte bezieht. Das ist aber mitnichten der Fall:
Vielleicht haben die Juristen (hoffentlich ;-), die den RGebStV. formulierten, absichtlich keine Unterscheidung von privat/nicht ausschließlich privat in den Wortlaut von $5(3) hineinformuliert. Denn wenn man -wie ich- bereits privat (nicht nur Radio, sondern Fernsehgebühr) bezahlt, ist die zusätzliche Gebühr die von vielen beklagte Frechheit...
Siehe hierzu die Zitate beim Gebühren-Igel bzw. der komplette RGebStV bei JURIS.DE...